Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Maßregelvollzug in einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen. Vollzugslockerung. dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung. Beendigung der Unterbringung. Heranziehung von § 106 SGB 12
Orientierungssatz
Der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug unterfällt nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 2 SGB 2. Diese Form der Beurlaubung beendet mit deren Beginn die Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und damit einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung des Begriffs " Aufenthalt zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" im SGB 12 ist bei der Auslegung des Vorschrift des § 7 Abs 4 S 2 SGB 2 zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Monaten April 2018 und Juli 2018 vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist.
Seit dem 29.12.2015 befand sich der am 00.00.0000 geborene Kläger im Maßregelvollzug nach § 64 StGB in der in Trägerschaft des Beigeladenen zu 2) stehenden LVR-Klinik C. Zuvor war der Kläger in L gemeldet. Der Kläger nahm in der Klinik an einer multimodalen, an den Leitlinien für die Behandlung nach § 64 StGB des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug NRW (https://x..html) orientierte Therap...