Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung. Unaufschiebbare Leistung. Kieferentzündung. Zahnärztliche Behandlung. Privatabrechnung
Orientierungssatz
1. Ein Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung ist nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alternative 1 SGB 5 ausgeschlossen, wenn keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unaufschiebbarkeit der selbstbeschafften Leistung erkennbar sind. Ebenso ist ein solcher Anspruch nach der 2. Alternative dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung und den dadurch entstandenen Kosten fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Antragsteller zur Durchführung einer bestimmten Therapie entschlossen hat, ohne eine Entscheidung des Leistungsträgers abzuwarten bzw. überhaupt in die Wege zu leiten.
2. Macht der Antragsteller geltend, er habe aufgrund seines Krankheitszustandes keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Krankenkasse zwecks Sachleistung in Verbindung zu setzen, so muss er belegen, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben schlechterdings unumgänglich, jeder zeitliche Aufschub medizinisch unvertretbar und er somit gehindert war, sich vor Behandlungsbeginn mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Normenkette
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB I § 32; EKV-Z § 7 Abs. 7
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Behandlungs-, Fahr- und Unterbringungskosten.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er litt in der Vergangenheit u.a. unt...