Leitsatz (amtlich)
Öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen können betriebsnotwendige Investitionskosten gemäß § 82 Abs 3 SGB 11 grundsätzlich gesondert berechnen. Ob die Einzelmaßnahme, deren Kosten umgelegt werden sollen, öffentlich gefördert worden ist, ist unbeachtlich. Der berechenbare Betrag ist bei Einrichtungen, die vor dem 1.7.1996 errichtet worden sind, nach dem Landesrecht NRW auf den Bettenhöchstwert nach der Sonderbettenwertregelung vom 1.3.1983 begrenzt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Klägerin betreibt seit Mai 1986 das in den Jahren 1984-1986 erbaute Altenzentrum St. N in L mit 104 vollstationären Pflegeplätzen. Die Kosten für die Errichtung der Pflegeplätze betrugen 13.019.935 DM. Das Altenzentrum wurde öffentlich durch die kreisfreie Stadt L mit zinslosem Darlehen gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 744.000 DM bezuschusst.
Für die Jahre 1996 bis 2000 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 (PfG NW - GV NW S. 137 - ) und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO - GV NW S. 196 - ) in Höhe von ...