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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.08.2001 - L 12 AL 212/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 15 AL 98/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen B 7 AL 98/01 R)

BSG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen B 11 AL 71/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höheres Insolvenzgeld zusteht.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger kündigte zum 06.03.1999 sein Arbeitsverhältnis als Schachtmeister bei der Firma B ... GmbH. Seit dem 08.03.1999 arbeitet er bei der Strabag D ...

Wegen der Insolvenz der Firma B ... GmbH beantragte der Kläger am 15.03.1999 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A ... vom 27.07.1999 mangels Masse abgewiesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen ergaben sich noch ausstehende Beträge von 16,88 DM für Januar 1999 und von 83,58 DM für März 1999. Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts A ... vom 16.08.1999 wurde die Firma B ... GmbH verurteilt, an den Kläger 18.519,00 DM brutto abzüglich gezahlter 8.471,58 DM netto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Probeabrechnung für März 1999 in Verbindung mit seiner Klageschrift im Arbeitsgerichtsverfahren) ergibt sich, dass in diesem Betrag eine Urlaubsabgeltung für 1998 in Höhe von 5.042,00 DM enthalten ist. Den Betrag von insgesamt 18.519,00 DM bescheinigte die Firma B ... GmbH auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1999 für die Zeit vom 01.01. -06.03.1999 als Bruttoarbeitslohn.

Mit B...

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