Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung des Krankenhauses für eine stationäre intensivmedizinische Komplexbehandlung des Versicherten
Orientierungssatz
1. Die Höhe der Vergütung des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten ergibt sich aus den §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 und 17 KHEntgG in Verbindung mit dem Fallpauschalenkatalog.
2. Zur Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung i. S. des OPS-Codes 980 ist von vornherein erforderlich, dass der Versicherte räumlich-organisatorisch auf der Intensivstation des Krankenhauses untergebracht gewesen ist.
3. Erfolgte die stationäre Behandlung des Versicherten mit allen zur Verfügung stehenden apparativen und personellen Möglichkeiten, so ist der stationäre Krankenhausaufenthalt des Versicherten nach der Kodierung OPS 8-980 abzurechnen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse verlangt von dem beklagten Krankenhausträger die Erstattung von 14.271,23 Euro.
Die am 00.00.0000 geborene und bei der Klägerin krankenversicherte Frau D (im Folgenden: Versicherte) wurde vom 29.07.2011 bis 24.08.2011 in der Klinik III für Innere Medizin (Kardiologie, Pneumologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin) der Beklagten wegen einer Infektion der Atemwege bei chronisch obstruktiver Lungenkrankheit (COPD, Stadium I) behandelt. Vom 29.07.2011 bis zum 31.07.2011 befand sich die Versicherte auf der Intermediate Care Station (ICS); am 01.08.2011 erfolgte die Verlegung auf die Normalstation, wo die Versicherte aber wegen einer Verschlechterung der Befunde nur für einen Tag verblieb. Vom 02.08.2011 bis 06.08.2011 erfolgte di...