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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.11.2016 - L 13 EG 13/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. selbstständige Erwerbstätigkeit. Abzug von Steuern. Steuervorauszahlung. Korrelation der Berechnungsgrundlagen

 

Orientierungssatz

1. Die Berechnungsdaten für den Abzug von Steuern nach § 2 Abs 8 S 4 BEEG können aus einem Steuervorauszahlungsbescheid übernommen und anteilig auf die Bezugsmonate des Elterngelds umgerechnet werden.

2. Ergeht später ein endgültiger Steuerbescheid, können dessen Werte nicht ohne Weiteres zur (Neu-)Bestimmung des Steuerabzugs im Rahmen der Elterngeldberechnung herangezogen werden, wenn die Einkommensermittlung im Übrigen maßgeblich auf einer "vorläufigen Gewinnermittlung" beruht, die genau dem Steuervorauszahlungsbescheid zugrunde gelegen hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2017; Aktenzeichen B 10 EG 1/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des endgültig festgesetzten Elterngeldes.

Die Klägerin übt eine selbstständige Tätigkeit als Controllerin aus. Auf Antrag vom 28.04.2010 erhielt sie für ihr Kind B, geboren am 00.00.2010, vorläufiges Elterngeld ab dem 2. Lebensmonat in Höhe von 1.474,00 Euro monatlich für einen Bezugszeitraum von 10 Monaten. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz:

"Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, da das Einkommen noch nicht feststeht. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz - BEEG)."

Das vorläufige Elterngeld wurde der Höhe nach aus einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2009 berechnet - unter Berücksichtigung eines voraussichtlich zu...

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