Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Mobilitätshilfe. Reisekostenbeihilfe. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Referendariat. Versagung bei Versicherungsfreiheit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Eine Mobilitätshilfe gem § 16 Abs 1 SGB 2 iVm § 53 Abs 1 SGB 3 aF kann nicht gewährt werden, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, sondern für die Zeit des Referendariats ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wird. Diese Auslegung der Vorschriften verletzt - auch bei Hilfebedürftigen nach SGB 2 - nicht Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Mobilitätshilfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren sind.
Der 1960 geborene Kläger, der im Jahr 2003 ein Kunststudium mit Diplom abschloss, lebte in C und bezog dort zunächst Sozialhilfe und ab 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II (zuletzt Bescheid vom 14.08.2006). Aufgrund Eigeninitiative wurde er ab 01.02.2007 als Studienreferendar in den Vorbereitungsdienst des Landes NRW (Studienseminar N) eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt, dies mit Anwärterbezügen nach A13 mit Zulage. Aus diesem Grund zog er zum 01.02.2007 von C nach Bad P um.
Mit Antragsformular vom 12.01.2007 (Eingangsstempel 26.01.2007) beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Reisekostenbeihilfe für den Antritt der Arbeitsstelle in N. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Besche...