Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Verbrennungsfolgen im Schwerbehindertenrecht
Orientierungssatz
1. Für eine Bewertung von Verbrennungsfolgen im Schwerbehindertenrecht zur Bemessung des GdB existiert eine ausdrückliche Vorgabe in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht. Maßgeblich können die in Nr. 17.7 Teil B der Grundsätze enthaltenen Bewertungen für eine höherwertige Psoriasis sein.
2. Sind Verbrennungsfolgen mit einer Hauterkrankung mit andauerndem ausgedehnten Befall und stark beeinträchtigendem lokalen Befall vergleichbar, so sind diese mit einem GdB von 40 zu bewerten.
3. Das vorgegebene Spektrum eines GdB von 30 bis 50 ist maßgeblich bei schweren Verbrennungen im Hals- und Brustbereich sowie der oberen und unteren Gliedmaßen, wenn 28,5 % der Körperoberfläche von überwiegend drittgradigen Verbrennungen betroffen sind.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Sozialgericht (SG), bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.
Die Klägerin ist im Kosovo im Jahr 1967 geboren. Anlässlich des dortigen Krieges siedelte sie Anfang 1990 mit ihrer Familie nach Deutschland über. Am 24.12.1995 erlitt sie bei einem Brand in der von der Familie bewohnten Asylbewerberunterkunft schwere Verbrennungen im Hals- und Brustbereich sowie an den oberen und unteren Gliedmaßen (insgesamt 28,5 % der Körperoberfläche, überwiegend III.-gradig). Drei der fünf Kinder der Klägerin kamen bei dem Brand zu Tode, der überlebende älteste Sohn erlitt schwerste B...