rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 16 U 204/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Klägerin ist die Witwe des am 02.08.1922 geborenen und am 14.09.1996 tödlich verunglückten K ... M ... Er war seit 1970 Mitglied des Luftsportvereins B ... e. V. und gehörte zeitweilig dem Vorstand des Vereins an. Von Beruf war er Kaufmann und bis zum Eintritt in den Ruhestand im Rechenzentrum der B ... AG beschäftigt. Am 14.09.1996 machte er zusammen mit dem Fluggast E ... H ... in einem zweisitzigen Motorsegler einen Rundflug, der circa 30 Minuten dauern sollte. Beim Landeanflug stürzte das vom Ehemann der Klägerin gesteuerte Flugzeug ab. Beide Insassen starben.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K ...- ... bei und hörte den Zeugen H ..., den ersten Vorsitzenden des Luftsportvereins, ergänzend zur Unfallanzeige. Der Zeuge legte ferner Fotokopien aus dem Bordbuch des verunglückten Motorseglers vor. Durch Bescheid vom 06.04.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab mit der Begründung, Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 214 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) scheide aus, weil der Ehemann der Klägerin nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses für den Verein tätig geworden s...