rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 29.05.2000; Aktenzeichen S 1 RJ 53/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte nach §§ 22 Abs. 4, 22 b Abs. 3 FRG.
Die am ...1928 geborene Klägerin stammt aus Russland und war auch dort zuletzt Rentnerin. Sie lebt seit dem 20.01.1997 in der Bundesrepublik Deutschland und ist anerkannte Spätaussiedlerin. In Deutschland hat sie keine Pflichtbeiträge entrichtet. Vielmehr bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 20.01.1997 Altersrente. Die sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Entgeltpunkte vervielfältigte sie gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6. Aufgrund der Rentenberechtigung des Ehemannes unter Berücksichtigung von nach dem FRG anerkannten Zeiten kürzte die Beklagte diesen Wert nochmals so, dass sich für die Eheleute insgesamt für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 40 Entgeltpunkte ergaben. Unter Berücksichtigung der Höhe der Entgeltpunkte des Ehemannes entfielen auf die Klägerin 22,0803 Entgeltpunkte (Bescheide vom 17.02.1998 und 28.07.1998).
Die Klägerin griff die Kürzungen mit Widerspruch und Klage an, weil sie meinte, die zugrundeliegenden Vorschriften seien verfassungswidrig. Sie hat gerügt, es liege ein Verstoß gegen Artikel 116 GG vor. Diese Vorschrift enthalte für Vertriebene nicht nur ein Aufnahmeversprechen, sondern auch ein Integrationsversprechen. Daher gehe es nicht an, dass die Rente eines anerkannten Spätaussiedlers unabhängig von seiner Lebensleistung auf ein Sozialhilfeniveau beschränkt w...