Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des Beweis des ersten Anscheins bei der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Gewährung von Witwenrente setzt nach § 46 Abs. 2 S. 1 SGB 6 u. a. voraus, dass der verstorbene Versicherte die Wartezeit erfüllt hat. Diese beträgt nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 6 fünf Jahre.
2. Rechte aus zurückgelegten Beitragszeiten können nicht mehr hergeleitet werden, wenn die Rentenversicherung die gezahlten Beiträge erstattet hat und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung wird das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Beitragserstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
3. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame befreiende Bewirkung der Leistung vorliegen.
4. Soweit Beweisunterlagen fehlen, ist eine Beweisführung nach dem Beweis des ersten Anscheins zulässig. Ein durch nachweislich bekannt gegebenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt bei Fehlen entgegenstehender Tatsachen typischerweise den Schluss zu, dass dem Bescheid ein Erstattungsantrag vorausgegangen und die geschuldete Leistung anschließend bewirkt worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 7.8.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist (große) Witwenrente.
Die 1942 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Sie ist die Witwe des im Jahre 1940 geborenen und am 3.4.2000 verstorbenen N I, der von 1964 bis 1984 in Deutschland v...