Entscheidungsstichwort (Thema)
Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Voraussetzung zur Bewilligung von Überbrückungsgeld
Orientierungssatz
1. Voraussetzung zur Bewilligung eines Überbrückungsgeldes nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3 ist u. a. , dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit der Entgeltersatzleistung des Arbeitslosengeldes in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht. Ein solcher liegt in einer Übergangsphase von maximal einem Monat.
2. Zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in diesem Sinn als Rechtsanwalt genügt nicht allein eine Gewerbeanmeldung durch die Anzeige beim Finanzamt nach § 18 EStG. Erforderlich hierzu ist entweder das Verhandeln mit Mandanten und das Auftreten vor Gericht oder die Einrichtung eines Büros bzw. die Einstellung von Personal bzw. die Anmeldung zur Rechtsanwaltskammer.
3. Die Aufnahme bzw. Fortführung eines Studiums ist nicht Bestandteil der Anwaltstätigkeit. Das kann bei einer kurzen Fort- bzw. Weiterbildung, z. B. zum Erhalt einer Fachanwaltsqualifikation, anders sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld ab dem 09.01.2003.
Der 1947 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist, war bis zum 31.12.2001 Abteilungsleiter bei dem H-Verband der E und verdiente monatlich 7.300,00 DM.
Vom 01.01.2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 03.01.2003 bezog er Arbeitslosengeld.
Das ihm am 09.01.2003 ausgehändigte Antragsformular für die Gewährung von Überbrückungsgeld unterzeichnete der Kläger am 20.08.2003 und reichte es am 22.08.2003 bei der ...