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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.01.2003 - L 15 U 287/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.07.2000; Aktenzeichen S 6 U 256/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen B 2 U 26/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.07.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Autounfalles in den Niederlanden als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1958 in Ghana geborene Kläger kam 1980 in die Bundesrepublik und ist seit 1983 deutscher Staatsbürger. Seine Ehe mit der Zeugin C B geb. Q, der drei Kinder entstammen, ist seit 1994 geschieden. Der Kläger hat zunächst zusammen mit der Zeugin, später allein eine Bootsvermietung in L betrieben und sich freiwillig bei der Beklagten versichert.

Am 00.00.1996, einem Sonntag, war der Kläger mit einem geleasten Pkw Audi A6 in den Niederlanden auf der A 15 in Fahrtrichtung Rotterdam unterwegs, als sein Auto in Höhe der Ortschaft Opheusden/Kreis Kesteren gegen 00:20 Uhr vermutlich infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Straße abkam, er die Gewalt über den Wagen verlor und herausgeschleudert wurde. Dabei erlitt er neben einem Becken- und Rippenbruch Frakturen im Bereich der Segmente L 1 und L 2 mit nachfolgender Querschnittslähmung. Er wurde erst nach U in das dortige Krankenhaus gebracht und noch am gleichen Tage in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses St. S in M verlegt. Vom 02.04.1996 an wurde er in der chirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E weiterbehandelt.

Nach einem Vermerk der Beklagten vom 19.04.1996 äußerte sich der Kläger erstmals am 15.04.1996 gegenüber einer Stationsärztin dahingehend, dass er die Verletzungen bei einem Wegeunfall...

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