Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Unterbringung in einer betreuten Wohnmöglichkeit. Übernahme der Kosten für eine Nachtwache. untrennbarer Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme
Orientierungssatz
Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen (hier: Einsatz von Nachtwachen) sind vom Sozialhilfeträger als Teil der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB 12 zu übernehmen, wenn sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme (hier: Unterbringung in einer betreuten Wohnmöglichkeit) stehen und damit integraler Bestandteil der Eingliederungsmaßnahme sind.
Normenkette
SGB XII § 19 Abs. 3, §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; WBVG § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 15
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.09.2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21.01.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.03.2009 verurteilt, die Kosten für nächtliche Sitzwachen für den Kläger zu 1) in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 07.12.2010 und die Kosten für nächtliche Sitzwachen für den Kläger zu 2) in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 16.10.2010 dem Grunde nach zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zusätzliche Übernahme der Kosten für Nachtwachen zur Beaufsichtigung der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. §§ 53 ff. SGB XII.
Die im Jahre 1986 geborenen Kläger sind Zwillingsbrüder. Sie sind beide nahezu gehörlos und leiden an Minderbegabung, einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Die Kläger...