nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 14 RJ 23/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat keine Ausbildung durchlaufen. Von 1960 bis 1965 war sie als Packerin, dann bis 1969 in einer Spinnerei und im Anschluss daran bis März 1971 als Näherin tätig. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 arbeitete die Klägerin erneut mit Unterbrechungen als Näherin. Seitdem ist die Klägerin ohne Beschäftigung.
Vom 26.08.1960 bis zum 30.09.1975 sind mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge gespeichert. Bis zum 19.09.1984 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 liegen insgesamt 41 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate sowie vom 11.08.1990 bis zum 06.12.1990 und vom 13.07.1991 bis zum 16.07.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor. Ab dem 01.01.1997 sind durchgängig Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit der Klägerin gespeichert. Die Klägerin pflegt ihren in Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohn in häuslicher Umgebung.
Am 07.12.1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall. Sie war des halb von diesem Tag bis zum 16.12.1997 im M ...-Spital R ... in stationärer Behandlung wegen einer akut aufgetretenen rechtsseitigen Hemiparese mit motorischer Aphasie. Der Allgemeinzustand war akut reduziert. Laut dem Entlassungsb...