Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Kostenersatz durch Erben. Haftung mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Berücksichtigung einer bereits gegen den Erblasser titulierten Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine bereits gegen den Erblasser titulierte Forderung mindert als Nachlassverbindlichkeit den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses im Sinne von § 102 Abs 1 S 2 SGB XII.
2. Ein Anspruch aus § 102 SGB XII ist gegenüber einer bereits zu Lebzeiten des Erblassers titulierten Forderung nicht vorrangig.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2016 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 und der Bescheid vom 26.07.2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.697,64 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz für die der Frau S gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter der am 00.00.1928 geborenen und am 00.00.2012 verstorbenen Frau S (Hilfebedürftige). Der am 00.00.1926 geborene Kläger zu 2) ist der Ehemann der Hilfebedürftigen. Die Eheleute S waren jeweils zur Hälfte Eigentümer der von den Eheleuten bis zur stationären Unterbringung der Hilfebedürftigen im Haus B in S am 21.06.2007 gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung in der U-straße 00 in S; der Kläger zu 2) bewohnt die Wohnung weiterhin. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Erben der Hilfebedürftigen. Für die Hilfebedürftige bestand (als Versi...