Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Vorliegen oder Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers. Unerheblichkeit bei Übersteigen der Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines maßvollen Sicherheitszuschlags
Orientierungssatz
1. Die angemessene Miete iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 wird durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt, wenn der Grundsicherungsträger über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verfügt und ihm die Nachreichung eines solchen Konzepts auch im Prozess nicht gelingt (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R = EzSG U 14/499/Nr 50 und vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 34).
2. Sofern die vom Grundsicherungsträger als angemessen festgesetzten Unterkunftskosten mindestens so hoch sind wie der einschlägige Tabellenwert der Wohngeldtabelle (ggf zzgl eines maßvollen Sicherheitszuschlags), kann dahinstehen, ob die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen und ob eine eigene Berechnung des Sozialgerichts eine ausreichende Berechnungsgrundlage bildet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum März bis Juli 2008 zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1950 geborene Kläger, der bis 07.08.2007 Arbeitslosengeld I erhalten hat, bezieht von dem Beklagten seit August 2007 Grundsicherungsleistungen nac...