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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.06.2007 - L 8 R 244/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis. Ghettoarbeit. Ghetto Pogrebiszcze. Zahlbarmachung von Ghettorenten

 

Orientierungssatz

1. Der erkennende Senat hält im Kern an der vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 59/03 = BSGE 93, 214 = SozR 4-5050 § 15 Nr 1 vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei den Vorschriften der §§ 1 bis 3 ZRBG um Bestimmungen handelt, die auf dem Boden der bis zum Jahr 2002 ergangenen sogenannten Ghettorechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG stehen und die das bis dahin in Kraft befindliche Rentenrecht einschließlich des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänzen und nur teilweise verdrängen.

2. Der Auffassung des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R als Entgelt iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b ZRBG genüge jede Zuwendung wegen geleisteter Arbeit, unabhängig von ihrer Art oder Höhe, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Soweit der 4. Senat des BSG ausführt, das Nichtvorliegen von Zwangsarbeit sei keine Tatbestandsvoraussetzung des § 1 ZRBG, folgt der erkennende Senat dem nicht. Das gilt auch für die Annahme des 4. Senats, dass nach § 1 Abs 3 ZRBG die Entstehung eines Rechts auf Altersrente, soweit sie auf der gleichgestellten Vorleistung von Ghettobeitragszeiten iS des ZRBG beruht, die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nicht voraussetzt.

3. Eine freiwillige Beschäftigung "aus eigenem Willen" scheidet dann aus, wenn der Arbeitende von hoher Hand unter Ausschluss jeder freien Willensbetätigung zur Arbeit gezwungen wurde, zB bei Strafgefangenen oder KZ-Häftlingen. Ein eigener Willensentschluss iS des ZRBG liegt demgegenüber vor, wenn die ...

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