rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Aktenzeichen S 3 KR 15/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichs Münster vom 01.09.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Kosten der stationären Behandlung des Beigeladenen in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie M ... vom 01.06.1994 bis 09.07.1995 in Höhe von 124.491,90 DM.
Der 1962 geborene Beigeladene ist bei der Beklagten familienversichert. Er leidet an einer schweren Verlaufsform einer schizophrenen Psychose, zum Teil mit hebephrenen Zügen, größtenteils mit paranoid-halluzinatorischer Symptomatik. Seit dem Herbst 1978 befindet er sich mit Unterbrechungen in stationärer bzw. teilstationärer Behandlung. Seit dem 21.09.1988 wird er in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie M ... behandelt.
Die Beklagte erteilte gegenüber der Klinik zunächst Zusagen, die Kosten des stationären Aufenthalts des Beigeladenen zu übernehmen, da in den Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vor allem wegen der hohen Dosierungen der verabreichten Medikamente (Neuroleptika und Benzodiazepine) eine ambulante Behandlung nicht für möglich gehalten wurde. Erstmals führte Dr. P ... vom MDK bei der Beurteilung des Verlängerungszeit raums bis 31.05.1994 aus, nach den Unterlagen erhalte der Beigeladene seit 1990 die Medikamente in Höchstdosierung. Somit handele es sich um eine Basismedikation, die auch ambulant erfolgen könne. Tagesstrukturierende und pflegerische Maßnahmen bedingten keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Nur wegen der geschilderten häufigen Unruhe- und Angstzustände, die tägl...