Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast des Rentenversicherungsträgers bei einer von ihm geltend gemachten Beitragserstattung. Beweiskraft von Angaben im Gesamtkontospiegel des Rentenversicherungsträgers. Übersetzung einer in einer Fremdsprache verfassten Berufungsschrift durch das Gericht
Orientierungssatz
1. Hat das Gericht ein Berufungsschreiben, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass sich der Kläger gegen die Entscheidung des Gerichts wendet, ins Deutsche übersetzen lassen und lag die deutsche Übersetzung dem Gericht innerhalb der Berufungsfrist vor, ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden.
2. Zwar ist das Gericht nicht zur Übersetzung einer in einer Fremdsprache verfassten Berufungsschrift verpflichtet, die deutsche Übersetzung ist vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegt (vgl BSG vom 22.10.1986 - 9a RV 43/85 = SozR 1500 § 61 Nr 1).
3. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 BGB) vorliegen. Für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Beitragserstattung trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast (vgl BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 = BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6, LSG Essen vom 21.9.2004 - L 2 KN 19/03, vom 16.8.2007 - L 2 KN 259/06, vom 13.9.2011 - L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011 - L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012 - L 18 KN 82/10, vom 29.4.2014 - L 18 KN 21/11 und L 18 KN 120/12 sowie vom 6.5.2014 - L 18 KN 210/11).
4. Allein die im Versicherungskonto elektronisch gespeicherten Daten (dem sog "Gesamtkontospiegel") sind nicht ausreichend, um mit der erforderlichen, an Sicherheit...