rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.2001; Aktenzeichen S 31 SB 433/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
Die 1956 geborene Klägerin ist seit ihrer Jugend blind.
Mit Bescheid vom 09.01.1981 hatte das Versorgungsamt Hamburg unter Zugrundelegung der Behinderung "Blindheit" einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen "G"), Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B"), Blindheit ("Bl"), Hilflosigkeit ("H") und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") festgestellt. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung wurde ausdrücklich nicht festgestellt.
1995 stellte das Versorgungsamt Hamburg der Klägerin einen "1. Ersatzausweis" mit den Eintragungen GdB 100, Merkzeichen: G, H, Bl, RF, gültig ab 03.01.1980, aus.
Am 28.02.2000 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "aG" unter Bezugnahme auf ihre Blindheit, Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen. Das Versorgungsamt D ... holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C ... ein und lehnte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" mit Bescheid vom 18.05.2000 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass sie auch ohne körperliche Schäden dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen sei. Denn als "V...