Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Deutschkurs. nicht bereits von den Grundleistungen umfasst. sonstige Leistungen nach § 6 Abs 1 AsylbLG. keine Unerlässlichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts. verfassungskonforme Auslegung. Örtliche Zuständigkeit. Tatsächlicher Aufenthalt. Ermittlung des Regelbedarfs. Integration in die deutsche Gesellschaft. Ausreisepflicht. Existenzminimum
Leitsatz (amtlich)
Einem nach § 60a AufenthG (juris: AufenthG 2004) geduldeten Ausländer, der seine Ausreise aus Deutschland dadurch vereitelt, dass er nicht an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirkt, sind keine Leistungen nach § 6 AsylbLG für den Besuch eines Deutschkurses zu gewähren. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert keinen Sprachkurs für eine Integration in die deutsche Gesellschaft, für die, würde sich der Betreffende ausländerrechtskonform verhalten und seine Ausreise vorantreiben, von vornherein gar kein Bedürfnis bestehen könnte.
Orientierungssatz
Ein Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG auf Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Deutschkurs ist nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil solche Kosten schon von den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG umfasst sind.
Normenkette
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10a Abs. 1, § 23 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 2; SGB XII § 73; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Über...