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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.04.2018 - L 9 SO 1/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB 2 von derjenigen nach dem SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Personen, die nach dem SGB 2 als Erwerbsfähige leistungsberechtigt sind, sind nach § 21 S. 1 SGB 12 von dem Bezug von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB 12 ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss erfasst damit auch die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB 12.

2. Solange der Hilfebedürftige die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 44a Abs. 1 und 2 SGB 2 verweigert, verbleibt es bei dessen Zugehörigkeit zum Rechtskreis des SGB 2. Werden ihm zu Recht Leistungen des SGB 2 nicht gewährt, so führt dies nicht zu einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB 12.

 

Normenkette

SGB XII § 21 S. 1, §§ 67-68, 73; SGB II § 44a Abs. 1-2; SGG § 54 Abs. 2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.07.2018; Aktenzeichen B 8 SO 37/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bzw. Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Achten bzw. Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1960 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Jobcenter E (zuletzt Bescheid vom 21.01.2016). Mit Bescheid vom 18.07.2016 entzog das Jobcenter dem Kläger die Leistungen im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 vollstän...

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1Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2Soweit der Bedarf durch Leistungen nach ...

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