Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. keine Absetzung von Unterhaltszahlungen des Leistungsberechtigten an sein Kind und an seine Mutter bei fehlenden Unterhaltstiteln. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2 aF, wonach Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten (nur) bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
2. Eine gegenüber dem Ausländeramt abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004 stellt weder selbst einen Unterhaltstitel dar noch ist sie einem solchen gleichzustellen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und eine Erstattungsforderung des Beklagten für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von jeweils 2.368,08 EUR.
Der 1970 geborene Kläger zu 2) ist selbstständig tätig und betreibt seit dem 01.02.2009 eine Detektei und einen Hausmeisterservice. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 1), in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich je 553,18 EUR (323,- EUR Regelleistung und 230,18 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Dabei legte er ein in dieser Höhe anrechnungsfreies Einkommen aus selbstständ...