Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Kostenerstattung. Ermessensausübung der Krankenkasse bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. Wahlrecht des Versicherten
Orientierungssatz
1. Gem § 40 Abs 3 S 1 SGB 5 stehen die Modalitäten der Leistungen sowie ihre nähere Ausgestaltung bezüglich Art, Beginn, Dauer, Durchführung und sonstiger Einzelheiten im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkassen. Dies umfasst auch die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung (vgl BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 63/01 R = BSGE 89, 294 = SozR 3-2500 § 111 Nr 3 und vom 15.11.1983 - 1 RA 33/83 = SozR 2200 § 1236 Nr 43). Die Entscheidung der Krankenkassen kann somit gerichtlich nur auf Ermessensfehler und -fehlgebrauch hin überprüft werden (vgl §§ 39 SGB 1, 54 Abs 2 S 2 SGG), wobei es den Gerichten verwehrt ist, eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Maßstab für die Ausübung des Ermessens sind nach § 40 Abs 3 S 1 SGB 5 die "medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls". Von diesen medizinischen Erfordernissen hat sich die Krankenkasse leiten zu lassen. Maßnahmen und Entscheidungen der Krankenkassen sind jedoch ermessensfehlerhaft, soweit sie im Einzelfall den medizinischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen.
2. § 40 Abs 2 S 2 und 3 SGB 5 idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) führt nicht zu einem uneingeschränkten Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung, sondern regelt lediglich, dass Maßnahmen auch in Einrichtungen möglich sind, mit denen die betreffende Krankenkasse zwar keinen Versorgungsvertrag geschlossen hat, die jedoch gemäß § 20 Abs 2a SGB 9 durch die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger zertifiziert s...