nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 19.09.2003; Aktenzeichen S 5 KR 90/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf eine implantologische Versorgung ihres Unterkiefers.
Im Juli 2002 bescheinigte Privatdozent (PD) Dr. F, Chefarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums N, dass die Klägerin im Bereich des Unterkiefers an Schmerzen durch freiliegende Nervenaustrittspunkte leide. Wegen der Atrophie des Unterkiefers lasse sich diese Situation nur durch eine implantatgetragene Prothetik behandeln. Die Klägerin reichte einen entsprechenden Heil- und Kostenplan des PD Dr. F über eine Versorgung mit Vollschraubenimplantaten im Bereich der Zähne 42, 44, 32 und 24 (geschätzte Kosten 2.155,22 Euro) bei der Beklagten ein. Diese lehnte mit Bescheid vom 20.08.2002 eine entsprechende Versorgung ab, weil implantologische Leistungen und/oder die zugehörigen Suprakonstruktionen (Zahnersatz) nur in besonders schweren Fällen übernommen werden dürften, wie er bei der Klägerin nicht gegeben sei. Bei atrophiertem zahnlosen Kiefer könne lediglich eine Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung gewährt werden.
Die Klägerin legte am 30.08.2002 Widerspruch ein und machte geltend, sie fühle sich von PD Dr. F hintergangen. Man habe ihr lediglich eine medizinische Salbe zur Behandlung des Kiefer- und Zahnfleisches verschrieben. Infolge der Entzündungen ihres Mundbereichs könne sie nich...