Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung der Verwertungspflicht eines selbstgenutzten angemessenen Wohnhauses bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe ist bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung von der Berücksichtigung als Vermögen nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 ausgenommen, wenn weder eine Verwertung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB 2 unwirtschaftlich ist noch die Verwertung eine besondere Härte bedeutet.
2. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert oder Substanzwert steht.
3. Eine besondere Härte erfordert außergewöhnliche Umstände; diese müssen dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verwertbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses als Vermögen. Die im Dezember 1956 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 2008 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten. Sie bewohnt ein Reihenendhaus, erbaut im Jahr 2002 mit nach den Bauakten rund 150 qm Wohnfläche. Im Jahr 2002 zahlten die Klägerin - und ihr damaliger Ehemann - einen Kaufpreis von 276.500 EUR. Von der Wohnfläche entfallen ca. 37,5 qm auf das Dachgeschoss, welches nicht ausgebaut war und ist. Das Haus wurde ursprünglich...