Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftformerfordernis bei der Versagung bzw. dem Entzug von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung
Orientierungssatz
1. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistunsberechtigte zuvor auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
2. Der Schriftform wird regelmäßig durch eine eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen. Außerdem muss erkennbar sein, dass es sich bei dem maßgeblichen Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Wollen der Behörde dem Adressaten zugeleitet worden ist. Für die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine einfache E-Mail nicht ausreichend. Ausgehend von den Anforderungen des SGG sind die Voraussetzungen der Schriftlichkeit dabei nicht erfüllt, wenn die jeweilige Landesregierung die elektronische Kommunikation nach § 65 a SGG nicht zugelassen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 geändert und der Bescheid vom 23.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Entziehung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 04.07.2011 rechtmäßig war.
Der Kläger steht im Leistungsbezug beim Beklagten. Nach Aktenlage hat die Deutsche Post bereits seit längerem Zustellungsverbot zu der Wohnanschrift des Klägers; es gibt eine abweichende Postanschrift (c/o C, X Straße 00 in L). Am 11.03.2012 untersagte der Kläger dem Beklagten Postzust...