Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. kein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 normiert keinen Anspruch auf Leistung einer Weihnachtsbeihilfe.
2. Die Nennung der Begriffe Kleidung und Barbetrag in § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 ist als eine Aufzählung von Regelbeispielen zu qualifizieren; weitere einmalige Bedarfe sind im Regelfall aus dem sich am Regelsatz orientierenden Barbetrag zu decken.
3. Diese Auslegung wird durch den eingefügten § 133b SGB 12 idF vom 2.12.2006 bestätigt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 52,25 EUR zu zahlen. Die 1929 geborene Klägerin lebt im Senioren- und Pflegezentrum "B" in I. Seit dem 1. August 2004 erhält sie Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 61 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Monatlich steht ihr ein Barbetrag von insgesamt 133,36 EUR gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII zur Verfügung.
Am 16. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, erhöhte Aufwendungen aus Anlass von allgemeinen Feiertagen gehörten gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Widerspruchsschreiben vom 12. Januar 2006 (Eingang bei der Beklagten am 16. Januar 2006) führ...