Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. fachübergreifender Honorartopf für ambulantes Operieren. Rentabilität. Arztpraxis. kein Anspruch auf höhere Vergütung aus § 72 Abs 2 SGB 5 und Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit
Orientierungssatz
1. Der Vorschrift des § 85 Abs 4 SGB 5 kann nicht entnommen werden, daß die Leistungen nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh nach einem einheitlichen Punktwert, honoriert werden müssen.
2. Eine Aufteilung in Teilbudgets mit der Folge einer unterschiedlich hohen Vergütung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl ua BSG vom 7.2.1996 - 6 RKa 68/94 = MedR 1997, 40).
3. Die Entscheidung für die Bildung eines fachübergreifenden Honorartopfes für ambulante Operationen ist sachgerecht, wenn sie sich an den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Honorierung dieser Leistungen im Rahmen der limitierten Gesamtvergütung orientiert hat und im Hinblick auf die in Betracht kommenden Alternativen nicht als willkürlich gewertet werden kann.
4. Aus der mangelnden Rentabilität einer Arztpraxis oder eines einzelnen Behandlungsbereichs lassen sich keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Honorierung ziehen (vgl ua BSG vom 12.10.94 - 6 RKa 5/94 = SozR 3-2500 § 72 Nr 5).
5. Ein Anspruch eines Vertragsarztes auf höhere Vergütung für die von ihm erbrachten ambulanten Operationsleistungen läßt sich weder aus § 72 Abs 2 SGB 5 noch über Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Vergütung für von ihm in den Quartalen II/1993, III/1994, I bis III/1995 erbrachte ambulante Operationen.
Der Kläger ist als Chirurg in W zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten sah in d...