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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.11.1998 - L 5 KR 44/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Versäumung. Dreimonatsfrist. freiwillige Versicherung. Beratungspflicht. Krankenkasse. Arbeitsloser

 

Orientierungssatz

1. Der Rechtsanspruch auf Gewährung von Wiedereinsetzung greift auch dann ein, wenn eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (hier: Dreimonatsfrist für freiwillige Versicherung) unverschuldet versäumt worden ist (vgl ua BSG vom 25.8.1993 - 13 RJ 27/92 = BSGE 73, 56, 58 f = SozR 3-1200 § 14 Nr 9).

2. Der Krankenkasse obliegt als zuständiger Sozialversicherungsträger gegenüber bei ihnen versicherten Arbeitslosen eine besondere Betreuungspflicht, die auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Versicherungspflicht umfaßt. Sie hat daher aus dem vorbestehenden Versicherungsverhältnis die nachgehende Nebenpflicht, den Betroffenen rechtzeitig über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nach § 9 SGB 5 zu beraten, wobei die gesetzliche Dreimonatsfrist besonders herauszustellen ist.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, die Krankenversicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung bei der Beklagten freiwillig fortzusetzen.

Der 36-jährige geschiedene türkische Kläger verfügt über keinen Schul- oder Berufsabschluß. Er erlitt als ungelernter Arbeiter am 23.07.1986 bei einem Arbeitsunfall schwere Quetschverletzungen beider Hände. Seine Schwerbehinderteneigenschaft stellte das Versorgungsamt D im Jahre 1987 fest (derzeitiger Grad der Behinderung -GdB-: 90). Der Kläger erhält von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v.H..

Seit Mai 1988 bezog der Kläger mit kurzen Unterbrechungen bei dem Arbeitsamt W Arbeitslo...

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