Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Erteilung einer Ermächtigung zur Einrichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz für eine Ambulanz- und Tagesklinik. Tatbestandsmerkmale des Krankenhausbegriffs. primärer Normzweck von § 107 Abs 1 SGB 5. Abgrenzung zum Krankenhausbegriff des § 2 KHG
Orientierungssatz
1. Eine Ambulanz- und Tagesklinik für psychologische Medizin, die werktäglich von Montags bis Freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet ist und die von ihr angebotenen teilstationären Leistungen zu diesen Öffnungszeiten durchgehend erbringt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zur Einrichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz, da sie kein Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs 1 S 1 SGB 5 in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung ist.
2. Die in § 107 Abs 1 SGB 5 aufgeführten Tatbestandsmerkmale für Krankenhäuser gelten auch im Anwendungsbereich des § 118 Abs 1 SGB 5 (vgl LSG Essen vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03).
3. Primärer Normzweck von § 107 Abs 1 SGB 5 ist es, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Begriffe "Krankenhaus" und "Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung" voneinander abzugrenzen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift hierin erschöpft. Vielmehr gilt, dass § 107 Abs 1 SGB 5 in organisatorischer Hinsicht beschreibt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Einrichtung die Qualität eines Krankenhauses im Sinn des SGB 5 erreicht. Gleichzeitig werden hierin die wesentlichen Merkmale genannt, die eine Krankenhausbehandlung prägen (vgl BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R = SozR 4-2500 § 39 Nr 8).
4. Da die Aufnahme einer Einrichtung in den Krankenhaus-Bedarfsplan eines Landes auf dem weiten Krankenhausbegriff des § 2 KHG beruht, kann aus...