Leitsatz (redaktionell)
1. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben gem. § 47 Abs. 1 SGB VI nur Personen, die in einem Eheverhältnis gelebt haben.
2. Partner anderer Beziehungen werden dadurch nicht benachteiligt, da ihnen das Eingehen einer Ehe mit ihren Privilegien ebenso offenstand. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich daher nicht.
Normenkette
SGB VI § 47 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5, 1, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Erziehungsrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der am 00.00.1971 geborene, ledige Kläger lebte jedenfalls seit 2016 bis zu deren Tod am 00.06.2018 mit der am 00.00.1977 geborenen, ebenfalls ledigen R (Versicherte) sowie außerdem mit beider am 00.00.2010 geborenen Sohn an derselben Meldeadresse. Seit dem Tod lebt der Kläger mit beider Sohn dort zusammen, dem die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2018 Halbwaisenrente ab 01.07.2018 gewährte.
Im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt. Von Juni 2015 bis Ende September 2015 bezog er Arbeitslosengeld, danach war er bis Februar 2016 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Bis Ende November 2017 bezog er im Wechsel Krankengeld und Arbeitslosengeld, anschließend war er von Dezember 2017 bis Mitte September 2018 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er bis Juni 2019 Kranken- und Arbeitslosengeld mit einer Unterbrechung durch versicherungspflichtige Beschäftigung im November/Dezember 2018. Seither weist sein Versicherungsverlau...