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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.10.2013 - L 10 SB 80/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen G. unentgeltliche Beförderung. keine kostenlose Wertmarke bei Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG. Verfassungsrecht. menschenwürdiges Existenzminimum. Gleichheitsgrundsatz. UN-Behindertenrechtskonvention

 

Orientierungssatz

1. Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG fallen nicht unter den Begriff "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches" im Sinne des § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 (aF).

2. Auch eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 (aF) auf den Personenkreis der Leistungsbezieher gemäß § 3 AsylbLG ist - anders als in den Fällen der Bezieher von "Analogleistungen" gemäß § 2 AsylbLG - nicht geboten.

3. Es liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG vor, wenn dem Berechtigten, der die Eigenbeteiligung aufzubringen hat, (nur) das vom Gesetzgeber in Höhe des Regelbedarfs normativ bestimmte soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 7/10 R = SozR 4-3250 § 145 Nr 2 = BSGE 109, 154).

4. Aufgrund der Eigenständigkeit des Sicherungssystems des AsylbLG verstößt der Ausschluss der Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff AsylbLG von der Vergünstigung im Sinne des § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

5. Die in § 145 Abs 1 SGB 9 enthaltene geringe jährliche Kostenbeteiligung von 72 Euro wird auch dem Art 20 Buchst a der UN-Behindertenrechtskonvention (juris UNBehRÜbk) gerecht, der vorgibt, die persönliche Mobilität mit großmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen und zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2018; Aktenzeichen 1 BvR 2926/14)

BSG (Beschluss vom 12.05.20...

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