nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Bausparguthaben. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Billigkeitsprüfung. Ermächtigungsdeckung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Vermögensverwertung iS von § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde.
2. Da das "Verschleuderungsverbot" nur die Substanz des Vermögens, nicht jedoch die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse schützt, kann die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht mit den in Zukunft zu erwartenden Erträgen begründet werden (vgl LSG Berlin vom 2.9.2003 - L 6 AL 16/03).
3. Mit einer Vermögensreduzierung von 3,6% des Vermögenswertes (hier Gebühr für die Auszahlung des Bausparguthabens) ist die Grenze einer Unwirtschaftlichkeit der Verwertung jedenfalls nicht erreicht.
4. Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV nicht übernommen hat, können weitere Lebensumstände des Arbeitslosen wie etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit, sein Alter oder der Grad der Alterssicherung auch über den unbestimmten Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nicht mehr berücksichtigt werden (vgl LSG Berlin vom 26.7.2004 - L 6 AL 25/04).
5. Die AlhiV 2002 hält sich im Rahmen der gültigen Ermächtigung des § 206 Nr 1 SGB 3.
6. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Regelung des § 1 AlhiV 2002 keinen durchgreifenden Bedenken.
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen S 7 AL 196/0...