Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe für Ausländer. Passbeschaffungskosten. Niederlassungserlaubnis. Hilfe in besonderen Lebenslagen. atypische Bedarfslage. Bestandteil des Regelbedarfs. stationäre Unterbringung. weiterer notwendiger Lebensunterhalt. Öffnungsklausel. Notwendigkeit. Passpflicht. Erfüllung durch Besitz eines Ausweisersatzes. Unmöglichkeit der Erlangung eines Passes oder Passersatzes in zumutbarer Weise
Orientierungssatz
1. Der weitere notwendige Lebensunterhalt für Leistungsberechtigte in Einrichtungen nach § 27b Abs 2 SGB 12 umfasst grundsätzlich alles, was nicht bereits als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 27b Abs 1 SGB 12 in der Einrichtung selbst zu decken ist. Damit enthält § 27b Abs 2 SGB 12 eine Öffnungsklausel, die eine abweichende Bedarfsbemessung erlaubt, und es besteht kein Anlass zur Anwendung des § 73 SGB 12 im Hinblick auf Passbeschaffungskosten.
2. Für die Abgrenzung zwischen Barbetrag und sonstigem weiteren notwendigen Lebensunterhalt ist entscheidend, ob der geltend gemachte Bedarf den persönlichen, individuellen Wünschen des Leistungsberechtigten entspringt (dann Barbetrag) oder ob er rechtlich bzw sonst existenziell erforderlich ist (dann sonstiger weiterer notwendiger Lebensunterhalt; vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R = BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1, RdNr 39).
3. Der Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts steht bei Passkosten die Möglichkeit entgegen, dass Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 3 Abs 1 S 2 AufenthG 2004 ihre Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs 2 AufenthG 2004) erfüllen und sie diesen beantragen können, ohne dass für seine Erteilung Gebühren anfallen.
4. Ein Pass oder Passersatz kann dann nicht nach § 48 Abs 2 AufenthG 2004 in zumutba...