rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 16.10.2000; Aktenzeichen S 14 (1) AL 93/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld für den Monat November 1998 in Höhe von 1.052,44 DM hat. Hier bei ist insbesondere streitig, ob sich die Beklagte auf die Fristversäumnis bei der Antragstellung berufen darf.
Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen für die Aufstellung von Gerüstbauten. Sie wurde im November 1998 mit 9 Mitarbeitern für die Aufstellung verschiedener Gerüste an 23 Neubaustellen beauftragt. Aufgrund der Wetterlage fielen der 02.11.1998, 11.11.1998 sowie die Tage vom 17.11. bis 20.11.1998 als Arbeitstage aus.
Unter dem Datum des 15.12.1998 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 670,00 DM und Winterausfallgeld in Höhe von 382,44 DM für den Monat November 1998 gemäß § 323 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Dieser Antrag ging am 18.01.1999 bei der Beklagten ein. Nach Angaben der Klägerin soll der Antrag vom 15.12.1998 am gleichen Tag der Post übergeben worden sein.
Mit Bescheid vom 12.02.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999, lehnte die Beklagte den Antrag ab unter Hinweis darauf, dass dieser bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von 1 1/2 Monaten zu stellen gewesen sei. Diese Frist habe am 15.01.1999 geendet. Der Antrag sei am 18.01.1999 nach Fristablauf eingegangen. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sei bei der Versäumung der Ausschlussfrist des ...