Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege für den Rechtsnachfolger. Vermögenseinsatz. keine Übernahme ungedeckter Heimkosten. kein fiktiver Vermögensverbrauch
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch nach § 19 Abs 6 SGB 12 setzt voraus, dass gegenüber dem verstorbenen Hilfebedürftigen die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt gewesen sein müssen.
2. Ein Hilfebedürftiger, der über einzusetzendes und verwertbares Vermögen iS des § 90 Abs 1 SGB 12 verfügt, hat keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem § 61 SGB 12.
3. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist im SGB 12 nicht zu berücksichtigen, auch nicht in den Fällen des § 19 Abs 6 SGB 12.
Normenkette
SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Nr. 9, Abs. 3, § 19 Abs. 6, 1-2, § 61
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der verstorbenen Heimbewohnerin Frau X von dem beklagten Sozialhilfeträger Sozialhilfezahlungen für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für die Zeit vom 27.02.2008 bis zum 30.09.2008 gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII. Die Beteiligten streiten dabei über den fiktiven Verbrauch von Vermögen.
Die am 1946 geborene und 2009 verstorbene Frau X war in der Zeit vom 02.2008 bis zu ihrem Tod als Wachkomapatientin im H Haus in L untergebracht, das als Pflegeheim von dem Kläger betrieben wird. Sie erhielt bis zum 31.03.2008 Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und ab dem 01.04.2008 nach Pflegestufe III. Ihr 1927 geborener Ehemann Herr X verstarb am 09.2008.
Der Beklagte wurde am 15.11.2...