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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.05.2001 - L 5 KR 77/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen S 44 (12,26) KR 77/95)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 44/01 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.02.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08.02. bis 20.10.1994.

Die am ... 1939 geborene Klägerin war zuletzt als Kassiererin im Geschäft ihres Ehemannes teilzeitbeschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.07.1991 bezog sie bis zur Geschäftsaufgabe am 15.07.1991 Gehalt und sodann für die Dauer von 78 Wochen bis zum 06.01.1993 Krankengeld. Nach der Zahlung von Übergangsgeld wegen einer Kur bis zum 04.04.1993 bezog sie vom 05.04.1993 bis 26.03.1994 Arbeitslosengeld. Seit dem 21.10.1994 erhält die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 11.09.1994 gestellten Rentenantrages.

Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 10.07.1991 bestand aufgrund verordneter Krankenhauspflege des Internisten Dr. A ... und der praktischen Ärztin M ... bei den Diagnosen "reaktive Depression, Bluthochdruck, Übergewicht". Stationäre Behandlung erfolgte bis 26.07.1991 im Krankenhaus B ... sowie vom 31.07. bis 09.10.1991, zuletzt teilstationär in der psychiatrischen Klinik im St. M ...-Hospital in O ...

Dr. A ... attestierte ab dem 10.10.1991 mit den Diagnosen "reaktive Depression, KHK" weitere Arbeitsunfähigkeit. In einer von der Beklagten geforderten Auskunft teilte er unter dem 19.11. und 12.12.1991 als Diagnosen "reaktive Depression, Linksherzinsuffizienz bei Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie" bzw. "reaktive Depression, Hypertonie, KHK" mit. Unter dem 18.02.1992 gab er als Diagnosen " L...

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