Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Höhe einer Folgerente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Besitzschutz. Konkurrenz- bzw Rangverhältnis der Regelungen in § 88 Abs 2 SGB 6 und im SozSichAbk POL
Orientierungssatz
Das SozSichAbk POL enthält keine mit dem Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB 6 konkurrierende und diesen verdrängende Regelung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
Die 1944 geborene Klägerin war seit 1970 mit dem 1943 geborenen Bergbauingenieur N - im Folgenden: Versicherter - verheiratet. Sie bezieht eine Regelaltersrente von der DRV Bund.
Der Versicherte zog im Juni 1990 von Polen nach Deutschland und wurde hier als Spätaussiedler anerkannt. Nachdem die ältere der beiden Töchter in Polen das Abitur abgelegt hatte, folgte ihm die Klägerin 1992 nach Deutschland.
Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Versicherten ab August 2008 Regelaltersrente unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPSVA 1975) und unter Zugrundelegung von 9,8869 Entgeltpunkten (EP) für die allgemeinen und 28,8858 EP für die knappschaftlichen Versicherungszeiten (Bescheid/Mitteilung über die vorläufige Leistung vom 25.06.2008, Bescheid vom 15.05.2009).
Am 00.12.2013 verstarb der Versicherte.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 07.02.2014 große Witwenrente ab dem 01.01.2014. Da die Klägerin 1992 in das B...