rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 28.01.2000; Aktenzeichen S 15 AL 143/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28. Januar 2000 geändert. Die Bescheide vom 14. November 1997 und 13. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1999 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Die Klägerin beschäftigte den im Jahre 1938 geborenen W ... (W) als Gefahrengutkraftfahrer vom 09.09.1985 bis zum 14.11.1996. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum selben Zeitpunkt, hilfsweise fristgemäß zum 31.03.1997. Die Beklagte bewilligte W Alg ab 01.04.1997, das er bis 09.09.1997 unter Anrechnung von in der Zeit vom 01.04. bis 31.05.1997 erzielten Nebenverdienst bezog (Bemessungsentgelt 950,00 DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal O). Anschließend war er vom 10.09. bis 30.11.1997 beitragspflichtig beschäftigt. Vom 01.12.1997 bis 26.01.1998 bezog W erneut Alg. Ab 27.01.1998 stand er wieder in einem Arbeitsverhältnis. Gegen die fristlose sowie gleichzeitig fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Klägerin wandte sich W mit der am 25.11.1996 vor dem Arbeitsgericht (Az.: ...) erhobenen Kündigungsschutzklage. Das Verfahren endete in der mündlichen Verhandlung am 24.04.1997 durch Vergleich. Dessen Ziffer 1 hat folgenden Wortlaut: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 14.01.1996 (richtig 14.11.1996) unter Einhaltung der Kündigungsfrist...