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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.11.2007 - L 12 SO 26/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Zuflussprinzip. Erstattung Stromkostenvorauszahlung. Einkommenseinsatz

 

Orientierungssatz

1. Eine Stromkostenerstattung aus der Jahresendabrechnung aufgrund eines Guthabens aus den geleisteten monatlichen Vorauszahlungen ist nicht mit Ansparungen aus dem Regelsatz vergleichbar, da es sich bei den monatlichen Abschlagszahlungen nicht um bewusst freiwillige Ansparungen handelt und die Vorauszahlungen nicht bereits am Beginn des Bedarfszeitraums dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen, sondern erst im Zeitpunkt der Auszahlung zufließen. Ein solches Guthaben ist deshalb - wie eine Steuererstattung - als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Hiervon sind Versicherungsbeiträge iSv § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 absetzbar.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.09.2009; Aktenzeichen 1 BvR 1993/09)

BSG (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen B 8 SO 35/07 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen.

Der Kläger erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er ist nach Aktenlage voll erwerbsgemindert, dies aber nicht dauerhaft.

Für die Begleichung von Stromkosten verlangten die Stadtwerke C seit Oktober 2004 einen monatlichen Abschlag als Vorauszahlung in Höhe von 34,00 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde jeweils im Rahmen der laufenden Hilfezahlung durch die Beklagte aus dem Regelsatz direkt an die Stadtwerke überwiesen.

Unter dem 07.10.2005 teilten die Stadtwerke C dem Kläger mit...

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