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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.08.2001 - L 18 RJ 19/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach Tod des Versicherten. erteilte Einzugsermächtigung

 

Orientierungssatz

1. Zur Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbrachter Geldleistung, wenn der Empfänger ohne Vollmacht für das (Rentenüberweisungs)Konto allein aufgrund einer von dem verstorbenen Rentenempfänger erteilten Einzugsermächtigung nach dessen Tod eine Gutschrift auf seinem eigenen Konto erhalten hat.

2. Zum Inhalt und der Struktur der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 in Hinblick auf den Kreis der erstattungspflichtigen Personen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 42/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von 634,-- DM überzahlter Rentenleistungen gem. § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI nach dem Tod des Versicherten W S.

Die Klägerin gewährte dem Versicherten bis zu seinem Tode Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 1.705,28 DM netto monatlich. Er hatte eine Wohnung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemietet. Der Mietzins belief sich auf 634,-- DM monatlich. Die Miete wurde im Wege des Lastschriftverfahrens monatlich von seinem Girokonto bei der Sparkasse D abgebucht und auf das Konto der Beklagten überwiesen. Zwischen der Beklagten und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Hausverwaltungsvertrag.

Am 15.02.1998 verstarb der Versicherte. Die Rente für den Monat März ging am 25.02.1998 auf sein Konto bei der Sparkasse D ein. Die Miete für den Monat März 1998 wurde am 02.03.1998 von dem Konto des Versicherten auf das Konto der Beklagten überwiesen. Die Klägerin forderte von der Sparkasse D die Rentenzahlung für den Monat März 1998 in Höhe von 1.705,28 DM am 03.03.1998 zurück. Mangels ausreich...

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