Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Krankenpfleger. Tätigkeit auf Honorarbasis. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Ist ein Krankenpfleger hinsichtlich des Ortes seiner Tätigkeit, seiner Arbeitszeit und der Art seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht seines Auftraggebers unterworfen, unterliegt er einer Dokumentationspflicht hinsichtlich seiner Tätigkeit, ist er in den arbeitsteiligen Prozess einer Einrichtung eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, erhält er ein erfolgsunabhängiges Entgelt und hat er eigenes Kapital nicht einzusetzen, so ist vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Demgegenüber kommt einem Ausschluss von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine maßgebliche Indizwirkung zu. Gleiches gilt für das Recht, für weitere Auftraggeber tätig zu werden, wenn davon tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob für die Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 2.9.2010 bis zum 22.12.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist gelernter Krankenpfleger. In der Zeit von 2009 bis 2014 war er als solcher auf Honorarbasis tätig. Seit 2014 ist er als angestellter Krankenpfleger besc...