Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs für die Tätigkeit als Bauoberleiter. Arbeitgeberwechsel. Rechtsänderung. Fortgeltung des früheren Formbefreiungsbescheides der BfA
Orientierungssatz
Zur Fortgeltung der Regelungswirkung eines Formbefreiungsbescheides der früheren BfA bei Arbeitgeberwechsel oder Rechtsänderung, der Umfang bzw Dauer der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht in Bezug zu einem -zumindest bestimmbaren - konkreten (Einzel-)Beschäftigungsverhältnis gesetzt hat, sondern vielmehr (allgemeiner) angeordnet hat, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer verbindlich gilt, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.8.2016 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger hat den Beruf des Wasserbauwerkers erlernt und später ein Fachhochschulstudium des (Bau-)Ingenieurwesens erfolgreich abges...