Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Unfallversicherungsschutzes gem. § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Aufnahme der tatsächlichen Arbeit. Besorgung einer Arbeitserlaubnis
Orientierungssatz
1. Für den Beginn der Versicherung gem § 539 Abs 1 Nr 1 RVO kommt es nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages an. Maßgebend auch für den Beginn des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind vielmehr die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit durch den Arbeitnehmer und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer. Auch in den Fällen, in denen das Arbeits- oder Dienstverhältnis schon vor Aufnahme der tatsächlichen Arbeit beginnt, weil auf der Seite des Arbeitnehmers Dienstbereitschaft und auf der Seite des Arbeitgebers Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer bestehen, erlangt der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung erst Bedeutung mit der Aufnahme der versicherten Tätigkeit. Insoweit besteht für den Bereich des Unfallversicherungsrechts eine Abweichung vom Arbeitsrecht, in dem nicht die Eingliederungs-, sondern die Vertragstheorie herrschend ist.
2. Die Besorgung einer Arbeitserlaubnis und die damit zusammenhängenden Wege sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 06.06.1994 einen Arbeitsunfall erlitten hat und er deswegen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Der 1961 geborene bosnische Kläger verunglückte am Montag, dem 06.06.1994, gegen 6.25 Uhr als Mitfahrer in dem von Herrn M M gesteuerten und auf diesen zugelassenen PKW -- amtliches Kennzeichen: ... --, in dem sich auch Herr I K befand, in der Nähe von F/Main auf der Bundesautobahn (BAB) 3 in Fahrtrichtung K, als das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurd...