Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns. Untätigkeitsklage gegen Nichtbescheidung eines Widerspruchs bei fehlendem Ausgangsverwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Eine Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens einer Behörde begehrt wird (hier: Feststellung der fehlenden Befugnis eines Sozialleistungsträgers zur Auskunftserteilung als Drittschuldner an einen Gläubiger in einem Zwangsvollstreckungsverfahren) ist wegen ihres Charakters als Elementenfeststellungsklage unzulässig.
2. Eine Untätigkeitsklage wegen Nichterlasses eines Widerspruchsbescheides ist bereits unzulässig, wenn die Maßnahme, die dem Widerspruch zugrunde liegt, keine Verwaltungsaktsqualität aufweist (hier: Drittschuldnererklärung eines Sozialleistungsträgers in einem Zwangsvollstreckungsverfahren).
Nachgehend
Tenor
Der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beanstandet über ihren Sohn, den sie für das Verfahren bevollmächtigt hat, die Wirksamkeit der gegenüber der Beklagten erfolgten Zustellung der - ihre Rente betreffende - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011, weil diese formale Mängel aufweisen würden und es sich damit nur um bloße Entwürfe handele, die nicht wirksam zugestellt werden könnten; infolge unwirksamer Zustellung der Beschlüsse bestehe auch keine - mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten einhergehende - Pflicht bzw. Berechtigung ...