nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch. Erfolg. Kostenentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, auch ohne einen Antrag des Widerspruchsführers über die Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs zu entscheiden.
2. Trifft sie gleichwohl im Abhilfebescheid keine Kostenentscheidung, steht dies einer negativen Kostenentscheidung gleich. Der Widerspruchsführer kann im Hinblick auf diese negative Kostenentscheidung gegen den Abhilfebescheid Widerspruch einlegen.
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1-2; SGG §§ 85, 140
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.02.2004; Aktenzeichen S 39 RJ 170/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 verurteilt, dem Kläger die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Bescheid vom 19.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.10.1993. Hierbei berücksichtigte sie die Werte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte (EP) um 30 % vermindert.
Hiergegen legte der Kläger am 08.09.1999 Widerspruch ein und beantragte die Anerkennung der FRG-Zeiten ohne Kürzung auf 70 %. Mit Bescheid vom 20.12.2000 half die Beklagte dem Wide...