Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erstattung von Heimpflegekosten
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Übernahme von Heimpflegekosten setzt entsprechend dem Grundsatz des Sozialhilferechts in § 12 SGB 2 erst dann ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihr beauftragten Stelle bekannt ist, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
2. Nur in einem Eilfall i. S. des § 25 SGB 12 ist die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entbehrlich. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall sofort gehandelt werden muss und eine Benachrichtigung zur Kenntnisnahme vom Hilfebedarf und eine Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen erscheint.
3. Mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von dem Hilfebedarf wird der Eilfall ausgeschlossen. Ein möglich gewesener Leistungsanspruch des helfenden Dritten geht damit unter und nur noch der Hilfebedürftige selbst wird Anspruchsinhaber des Hilfeanspruchs.
4. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist weder übertragbar, noch vererblich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.2.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger für seinen Vater gezahlten Heimpflegekosten für die Zeit vom 2.3. bis 28.11.1990.
Der Vater des Klägers befand sich in der Zeit vom 21.5. 1986 bis zu seinem Tode am 21.4.1995 mit vollstationärer Pflege im Pflegeheim F-Stift. Im Jahre 1990 hatte er nach den Angaben des Klägers eigene Einkünfte i. H. v. 1.150,16 DM/mtl. Altersrente, 827,30 DM/mtl. Berufsunfallrente sowie 70,86 DM/mtl. Betriebsrente, insgesamt damit 2.048,32 DM. Er erhielt in der Zeit vom 28.11.1990 bi...