Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit - Druckschädigung der Nerven - Nr. 2106 BKV
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 1 SGB 7 müssen die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit i. S. des Vollbeweises vorliegen.
2. Eine Anerkennung der BK Nr. 2106 der BKV setzt den Nachweis einer isolierten Druckschädigung der Nerven voraus.
3. Allein aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von Erkrankungen nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen einer BK geschlossen werden. Vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (BSG Urteil vom 23. 4. 2015, B 2 U 10/14 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2106 (BK 2106) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Druckschädigung der Nerven - sowie einen darauf gegründeten Anspruch auf Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Der am 00.00.1952 geborene Kläger war in Bosnien-Herzegowina - nach der Ausbildung zum Maschinenschlosser - vom 21.07.1971 bis 24.11.1971 laut seinen Angaben in einem Bergwerk unter Tage mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt. Nach dem Wehrdienst als Telegrafist verrichtete er ab dem 01.03.1973 bei der Firma S zunächst die gleichen Arbeiten wie zuvor. Ab ...